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   BFH, 18.07.2001 - X R 16/99   

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https://dejure.org/2001,6183
BFH, 18.07.2001 - X R 16/99 (https://dejure.org/2001,6183)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2001 - X R 16/99 (https://dejure.org/2001,6183)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - X R 16/99 (https://dejure.org/2001,6183)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Abzugsbeträge - Wirtschaftlicher Eigentümer - Zivilrechtlicher Eigentümer - Einfamilienhaus - Grundstückseigentümer - Auflösung einer Lebensgemeinschaft

  • Judicialis

    EStG § 10e; ... ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 3; ; EStG § 10e Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 39; ; AO 1977 § 39 Abs. 1; ; AO 1977 § 39 Abs. 2; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; BGB § 986; ; FGO § 135 Abs. 1; ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1, BGB § 951, BGB § 812
    Fremder Grund und Boden; Wirtschaftliches Eigentum; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).

    Das beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, schließt wirtschaftliches Eigentum eines anderen nicht aus, denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1., und in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, jeweils m.w.N.).

    bb) Errichtet jemand im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück ein Gebäude, ist der Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zivilrechtlicher und zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn die Errichtung des Gebäudes sowohl dem Interesse des Bauenden als auch dem des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit die Verhältnisse neu gestaltet werden können (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. c, m.w.N.).

    Dagegen ist der Bauende als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, m.w.N.).

    cc) Diese Voraussetzungen sah der Senat in einem Fall als erfüllt an, in dem die Grundstückseigentümerin ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann vor der (gemeinsamen) Errichtung des Gebäudes das dauernde, durch den Tod des Berechtigten nicht endende Recht eingeräumt hatte, das Gebäude für dessen "Lebensdauer", mindestens aber für 50 Jahre wie ein Miteigentümer zu nutzen (BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97).

    Entgegen der Auffassung des FA kann aus dem Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97 nicht gefolgert werden, der auf fremdem Grund Bauende könne nur wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn sich der Wert des Gebäudes innerhalb der mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Nutzungszeit verzehre.

  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    aa) Der I. Senat hat im Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92 (BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164), in dem über die Zurechnung von sog. Mietereinbauten zu entscheiden war, für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Mieter an den Einbauten ebenfalls darauf abgestellt, dass diese bei Beendigung des Mietverhältnisses eine nach dem Abnutzungsgrad zu bemessende Entschädigung gegen die Grundstückseigentümerinnen hatten.

    cc) Auch der XI. Senat des BFH hat im Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 77/96 (BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774) unter Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 und in NJW 1996, 458 für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Mietereinbauten und sonstigen Bauten auf fremdem Grund darauf abgestellt, dass der Bauende die Kosten des Baus getragen hat, den Bau nutzt und bei Beendigung der Nutzung einen Entschädigungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer hat.

  • BGH, 06.11.1995 - II ZR 164/94

    Aktivierung des Wertes von Gebäuden in der Jahresbilanz einer KG

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    bb) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 6. November 1995 II ZR 164/94 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 458, 459) für die Entscheidung, ob einem Kaufmann ein Gebäude auf fremdem Grund nach § 242 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen ist, geprüft, ob der Bauende ein rechtlich gesichertes Nutzungsrecht oder einen Entschädigungsanspruch bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat.

    cc) Auch der XI. Senat des BFH hat im Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 77/96 (BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774) unter Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 und in NJW 1996, 458 für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Mietereinbauten und sonstigen Bauten auf fremdem Grund darauf abgestellt, dass der Bauende die Kosten des Baus getragen hat, den Bau nutzt und bei Beendigung der Nutzung einen Entschädigungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer hat.

  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren, für welches das FG zuständig ist (Senatsurteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23, m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    Denn die vom BGH hierzu aufgestellten Grundsätze gelten nur, soweit die Beteiligten --anders als im Streitfall-- untereinander keine Regelungen getroffen haben (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 4. November 1991 II ZR 26/91, NJW 1992, 906; vom 25. September 1997 II ZR 269/96, NJW 1997, 3371, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96

    1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2.

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    cc) Auch der XI. Senat des BFH hat im Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 77/96 (BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774) unter Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 und in NJW 1996, 458 für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Mietereinbauten und sonstigen Bauten auf fremdem Grund darauf abgestellt, dass der Bauende die Kosten des Baus getragen hat, den Bau nutzt und bei Beendigung der Nutzung einen Entschädigungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer hat.
  • BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96

    Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    Denn die vom BGH hierzu aufgestellten Grundsätze gelten nur, soweit die Beteiligten --anders als im Streitfall-- untereinander keine Regelungen getroffen haben (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 4. November 1991 II ZR 26/91, NJW 1992, 906; vom 25. September 1997 II ZR 269/96, NJW 1997, 3371, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.05.1992 - X R 61/91

    Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    a) Die von der Rechtsprechung zu § 39 AO 1977 entwickelten Grundsätze zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gelten im Rahmen des § 10e EStG uneingeschränkt (Senatsurteile vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944, und vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186).
  • BFH, 29.11.2000 - X R 13/99

    Nachholung von Grundförderbeträgen nach § 10 e EStG

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    Nicht ausgenutzte Abzugsbeträge sind solche, die dem Steuerpflichtigen zugestanden haben, die er im betreffenden Jahr aber nicht geltend gemacht hat oder die sich steuerlich nicht ausgewirkt haben (Senatsurteil vom 29. November 2000 X R 13/99 BFHE 194, 93, BFH/NV 2001, 531, unter II. 1. d) oder die das FA zu Unrecht abgelehnt hat.
  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung.

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 16/99
    a) Die von der Rechtsprechung zu § 39 AO 1977 entwickelten Grundsätze zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gelten im Rahmen des § 10e EStG uneingeschränkt (Senatsurteile vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944, und vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186).
  • BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

    Wohnberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer?

  • BFH, 18.11.1970 - I 133/64

    Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption -

  • BFH, 12.04.2000 - X R 69/98

    § 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

  • FG Niedersachsen, 05.06.2002 - 12 K 729/00

    Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers; Eigenheimzulage bei Bauten auf

    Ein solcher Entschädigungsanspruch kann sich aus einer Vereinbarung oder aus dem Gesetz, insbesondere nach Bereicherungsrecht (§§ 951, 812 BGB) ergeben (zu diesen Erweiterungen der Rechtsprechung siehe BFH-Urteile vom 18. Juli 2001, X R 23/99, BFH/NV 2002, 100 bzw. X R 16/99, BFH/NV 2002, 322; so neuerdings auch die Finanzverwaltung, vergl. BMF-Schreiben vom 10. April 2002, IV C 3 - EZ 1010 - 12/02, Rz. 7).
  • FG München, 10.05.2005 - 6 K 2349/02

    Eigenheimzulage bei Anbau, bei dem aus einem Einfamilienhaus zwei Wohnungen

    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinne nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. Urteil des BFH vom 18. Juli 2001 X R 16/99, BFH/NV 2002, 322 ).
  • FG München, 04.12.2002 - 6 V 3109/02

    Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinne nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. Urteil des BFH vom 18. Juli 2001 X R 16/99, BFH/NV 2002, 322 ).
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